Diese Allgemeinen Auftragsrichtlinien (nachfolgend «AAR») regeln die Rechtsbeziehung zwischen Swiss Premium Wash, einer Sparte der Herold Fahrzeugvermietung AG (nachfolgend «Auftragnehmer»), und ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend «Auftraggeber») für sämtliche Dienstleistungen. Das Angebot des Auftragnehmers umfasst insbesondere:
Die AAR gelten gleichermassen für Privat- und Geschäftskunden sowie für alle Aufträge, unabhängig davon, ob diese online, telefonisch oder direkt vor Ort vereinbart werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers erlangen nur dann Geltung, wenn der Auftragnehmer ihrer Anwendung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber eine Dienstleistung verbindlich bucht und der Auftragnehmer die Buchung bestätigt. Dies gilt für:
Je nach Dienstleistung handelt es sich rechtlich um einen Werkvertrag (Art. 363 ff. OR), einen Auftrag (Art. 394 ff. OR) oder einen gemischten Vertrag. Mit der Buchung bestätigt der Auftraggeber, diese AAR gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben.
Die Dienstleistungen im Bereich Fahrzeugreinigung und Detailing umfassen die fachgerechte, materialschonende und detailgenaue Aufbereitung von Fahrzeugen gemäss dem jeweils gebuchten Leistungspaket. Ziel der Dienstleistung ist die optische Aufwertung und der Werterhalt des Fahrzeugs. Die Premium-Reinigung und das Detailing sind Pflegedienstleistungen; sie beheben keine strukturellen Schäden, Lackdefekte, die über die Möglichkeiten der Politur hinausgehen, oder Materialschäden, die auf Alterung, unsachgemässe Vorbehandlung oder Vorschäden zurückzuführen sind.
Als Sonderleistungen, die nach vorheriger Absprache und gegen gesondertes Entgelt erbracht werden, gelten insbesondere aussergewöhnliche biologische Verschmutzungen, extremer Tierhaarbefall, tiefsitzende Gerüche (z. B. Rauch, Schimmel), Farbspritzer oder Teerrückstände sowie Lackaufbereitungen bei stark vorgeschädigtem Lack. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten über allfällige Sonderleistungen und holt dessen Zustimmung ein.
Der Valet-Parking-Service umfasst die Entgegennahme des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter des Auftragnehmers, das fachgerechte Einparkieren auf dem dafür vorgesehenen Parkgelände sowie die Rückstellung des Fahrzeugs zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort. Der Auftraggeber übergibt dem Mitarbeiter die Fahrzeugschlüssel und erteilt damit die Vollmacht, das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände zu bewegen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Fahrzeug auf einem Fremdparkplatz oder einem Partnergelände abzustellen, sofern kein eigenes Parkgelände verfügbar ist; der Auftraggeber wird darüber informiert. Für Schäden, die durch Dritte auf dem Parkgelände verursacht werden und für die der Auftragnehmer keine Verantwortung trägt, haftet der Auftragnehmer nicht. Für Schäden, die durch Mitarbeiter des Auftragnehmers beim Bewegen des Fahrzeugs verursacht werden, haftet der Auftragnehmer nach den allgemeinen Regeln. Ein Ausschluss dieser Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist nach Art. 100 OR nichtig.
Der Reifenwechsel-Service umfasst die fachgerechte Demontage und Montage von Reifen oder Kompletträdern. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu montierenden Reifen oder Räder in einwandfreiem Zustand und für das Fahrzeug geeignet sind. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Reifen zu montieren, die offensichtliche Sicherheitsmängel aufweisen (z. B. Profiltiefe unter dem gesetzlichen Minimum, sichtbare Beschädigungen).
Die Reifenlagerung erfolgt bei einem externen Lageranbieter, mit dem der Auftragnehmer eine Kooperationsvereinbarung unterhält. Der Auftragnehmer handelt dabei als Vermittler und Koordinator. Die Lagerung selbst unterliegt den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des externen Lageranbieters, die dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Für Schäden an den gelagerten Reifen oder Rädern, die beim externen Lageranbieter entstehen, haftet der Auftragnehmer nur, soweit er ein eigenes Verschulden bei der Auswahl oder Instruktion des Lageranbieters trifft (Auswahlverschulden gemäss Art. 399 OR Der Auftraggeber erhält einen Lagernachweis und ist für die rechtzeitige Abholung seiner Reifen verantwortlich. Lagergebühren werden gemäss der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.
Paketannahme: Der Auftragnehmer nimmt auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Pakete und Sendungen in dessen Namen entgegen und verwahrt diese bis zur Abholung. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer hiermit die entsprechende Vollmacht zur Entgegennahme. Für den Verlust oder die Beschädigung von Paketen während der Verwahrung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, den Inhalt von Paketen zu prüfen. Pakete, die nicht innerhalb von 14 Tagen abgeholt werden, können nach schriftlicher Ankündigung an den Absender retourniert oder anderweitig entsorgt werden.
Tankservice: Der Auftragnehmer betankt das Fahrzeug des Auftraggebers mit dem vom Auftraggeber angegebenen Kraftstoff (Benzin, Diesel oder elektrische Ladung). Der Auftraggeber ist für die korrekte Angabe der Kraftstoffart verantwortlich. Für Schäden am Fahrzeug, die durch eine vom Auftraggeber falsch angegebene Kraftstoffart entstehen (Falschbetankung), haftet der Auftragnehmer nicht. Die Kosten für den Kraftstoff werden dem Auftraggeber zum Marktpreis zuzüglich einer Servicepauschale in Rechnung gestellt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin in einem zugänglichen Zustand zu übergeben. Insbesondere hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass das Fahrzeug frei von Wertsachen, Bargeld, Dokumenten und persönlichen Gegenständen ist, keine gefährlichen Gegenstände, Waffen oder illegale Substanzen im Fahrzeug zurückgelassen werden und das Fahrzeug fahrbereit sowie ordnungsgemäss zugelassen ist.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Verlust oder Beschädigung von Gegenständen, die trotz dieser Pflicht im Fahrzeug zurückgelassen wurden.
Da der Auftragnehmer im Premium-Segment mit exklusiv reservierten Zeitfenstern und entsprechender Personalplanung arbeitet, ist eine rechtzeitige Absage oder Verschiebung von Terminen zwingend erforderlich. Kurzfristige Stornierungen und Nichterscheinen (No-Show) verursachen einen direkten wirtschaftlichen Schaden.
Bei Stornierung oder Verschiebung eines bestätigten Termins gelten folgende Regelungen:
| Zeitpunkt der Stornierung | Stornogebühr |
|---|---|
| Mehr als 48 Stunden vor dem Termin | Kostenfrei |
| Zwischen 48 und 24 Stunden vor dem Termin | 50.- CHF |
| Weniger als 24 Stunden vor dem Termin oder Nichterscheinen (No-Show) | 100 % des vereinbarten Auftragswerts |
Vor Beginn der Dienstleistung findet eine gemeinsame Begutachtung des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter des Auftragnehmers und den Auftraggeber statt. Dabei werden der Fahrzeugzustand sowie sämtliche vorhandenen Schäden, Kratzer, Dellen und Vorschäden in einem Übergabeprotokoll schriftlich festgehalten und von beiden Parteien unterzeichnet. Das Übergabeprotokoll ist massgebend für die Beurteilung von Schäden, die nach der Dienstleistung festgestellt werden. Beim Valet Parking erfolgt die Begutachtung bei der Fahrzeugübernahme durch den Valet-Mitarbeiter.
Nach Abschluss der Dienstleistung findet ebenfalls eine gemeinsame Begutachtung statt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Fahrzeug bei der Rückgabe sofort und sorgfältig zu prüfen.
Offensichtliche Mängel an der erbrachten Dienstleistung müssen vom Auftraggeber unverzüglich und direkt bei der Fahrzeugrückgabe gerügt und im Rückgabeprotokoll vermerkt werden. Wird das Fahrzeug ohne Beanstandung übernommen, gilt die Dienstleistung als ordnungsgemäss erbracht (analog zu Art. 367 OR). Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Fahrzeugrückgabe, schriftlich beim Auftragnehmer gerügt werden. Spätere Rügen sind ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden am Fahrzeug, die bereits vor der Übergabe bestanden haben und im Übergabeprotokoll festgehalten wurden oder die auf folgende Ursachen zurückzuführen sind: Steinschläge, Kratzer und Lackabplatzungen; spröde, ausgebleichte oder vorgeschädigte Lacke sowie Nachlackierungen; altersbedingte Materialermüdung; Elektronikfehler oder Fehlfunktionen, die auf Alterung oder Vorschäden zurückzuführen sind; sowie Schäden durch unsachgemässe Vorbehandlung durch Dritte.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch seine Mitarbeiter oder Hilfspersonen bei der Erbringung der Dienstleistung verursacht werden. Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR).
Der Auftragnehmer haftet in keinem Fall für indirekte Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn des Auftraggebers.
Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach auf den Rechnungswert des jeweiligen Auftrags beschränkt.
Für Schäden, die beim externen Reifenlageranbieter entstehen, haftet der Auftragnehmer ausschliesslich bei nachgewiesenem Auswahlverschulden (Art. 399 OR). Im Übrigen gelten die Haftungsbestimmungen des externen Lageranbieters. Der Auftraggeber wird vor Abschluss eines Lagervertrags über den Lageranbieter und dessen AAR informiert.
Die Vergütung für die erbrachten Dienstleistungen ist sofort bei Abschluss der Arbeiten und Fahrzeugrückgabe fällig. Die Bezahlung erfolgt wahlweise durch:
Monatleiche Parkgebühren für Langzeitkunden und Lagergebühren für die Reifenlagerung werden monatlich oder gemäss der vereinbarten Abrechnungsperiode in Rechnung gestellt. Eine Zahlung auf Rechnung wird nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nach Bonitätsprüfung gewährt. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, einen Verzugszins von 5 % p.a. zu berechnen (Art. 104 OR).
Bis zur vollständigen Begleichung aller fälligen Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag macht der Auftragnehmer sein gesetzliches Retentionsrecht am Fahrzeug des Auftraggebers geltend (Art. 895 ff. ZGB). Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Herausgabe des Fahrzeugs zu verweigern, solange ausstehende Forderungen nicht vollständig beglichen sind. Das Retentionsrecht erstreckt sich auf alle Forderungen, die im Zusammenhang mit der Aufbereitung oder dem Valet Parking des zurückbehaltenen Fahrzeugs entstanden sind. Dasselbe gilt sinngemäss für gelagerte Reifen und Räder.
Der Auftragnehmer erhebt und verarbeitet Personendaten des Auftraggebers (Name, Kontaktdaten, Fahrzeugdaten) ausschliesslich zur Erfüllung des Vertrags, zur Rechnungsstellung und zur Kundenkommunikation. Bei der Reifenlagerung werden die erforderlichen Daten an den externen Lageranbieter weitergegeben, soweit dies zur Vertragserfüllung notwendig ist. Die Verarbeitung erfolgt in Übereinstimmung mit dem Schweizer Datenschutzgesetz (DSG). Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit eine gesetzliche Pflicht besteht.
Der Auftraggeber hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung seiner Personendaten. Entsprechende Anfragen können schriftlich an den Auftragnehmer gerichtet werden.
Auf diese AAR und alle darauf basierenden Vertragsverhältnisse ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG/UN-Kaufrecht).
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AAR ist, soweit gesetzlich zulässig, Glattbrugg (zuständiges Bezirksgericht Bülach). Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Gerichtsstände, insbesondere für Konsumenten gemäss Art. 32 ZPO (Wohnsitz des Konsumenten).
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AAR ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.
Für alle Sachverhalte, die durch diese Auftragsrichtlinien nicht ausdrücklich geregelt sind, gelten ergänzend die jeweils aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Herold Fahrzeugvermietung AG. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Auftragsrichtlinien und den AAR der Herold Fahrzeugvermietung AG gehen die vorliegenden, dienstleistungsspezifischen Auftragsrichtlinien von Swiss Premium Wash vor, soweit sie den betreffenden Sachverhalt abschliessend regeln.
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese Aufrtragsrichtlinien jederzeit zu ändern. Die jeweils aktuelle Fassung ist auf der Website des Auftragnehmers abrufbar. Für bereits abgeschlossene Verträge gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
Stand: Mai 2026 Swiss Premium Wash – eine Sparte der Herold Fahrzeugvermietung AG, Glattbrugg, Schweiz